Kein Zusatzbeitrag 2010!
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Auslandsrecht - Entsendung von Arbeitnehmern

Aufgeschlagenes HeftEine im Ausland ausgeübte Beschäftigung unterliegt grundsätzlich nicht den deutschen Sozialversicherungsvorschriften. Die Sozialversicherungspflicht erfasst nach dem Territorialitätsprinzip im Allgemeinen nur Beschäftigungen, die in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt werden.

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen, wenn
  • der Arbeitnehmer im Rahmen eines in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ins Ausland entsandt wird und
  • diese Entsendung infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.
Gern prüfen wir für Sie, ob es sich bei dem Auslandsaufenthalt Ihres Arbeitnehmers um eine Entsendung handelt: Einfach das Formular zur Prüfung einer Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder in das vertragslose Ausland ausfüllen und uns zusenden.

Wünschen Sie weitere Informationen oder Unterlagen rund um das Thema Auslandsrecht? Sieht gut aus für Sie! Einfach Nachricht an: infoauslandsrecht@bkk-essanelle.de.


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