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Auszubildende

„Mein erster Job" – die Azubi-Broschüre der BKK ESSANELLE
 Azubi-Broschüre
Der erste Tag am Ausbildungsplatz hält spannende Veränderungen und viele neue Eindrücke bereit: Wie sieht mein Arbeitsplatz aus? Welche Aufgaben erwarten mich? Wie sind die neuen Kollegen? Bis zu diesem Tag ist es jedoch ein langer Weg mit einigen Hürden, aber auch ganz neuen Erfolgserlebnissen. 
 
Um den Überblick in dieser aufregenden Lebensphase zu behalten, führt die neue Azubi-Broschüre durch die wichtigsten Stationen – von der Berufswahl über die Bewerbungen bis zum ersten Tag als Azubi. Tipps, wie man den passenden Beruf findet, Musterbewerbungen, Beispiele zu Testfragen und Hinweise für die Zeit nach der Bewerbung geben praktische Hilfestellungen.
 
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Der Wahltarif gesetzliches Krankengeld für Selbständige

Mit dem Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2009 wurde der Krankengeld-Wahltarif zum 31. Juli 2009 beendet. Über neue Tarif- und Versicherungsmöglichkeiten beraten wir Sie gern telefonisch unter 0800 / 255 66 55 oder per E-Mail an info@bkk-essanelle.de.
 


Studenten

Als Studentin oder Student sind Sie auf dem besten Weg zu beruflichem Erfolg. Deshalb sollten Sie auch von Ihrer Krankenkasse Spitzenleistungen verlangen: Die BKK ESSANELLE bietet Ihnen Sonderleistungen, die über den gesetzlichen Rahmen weit hinausgehen. Die wichtigsten Informationen für Studierende haben wir hier für Sie zusammengestellt.
 
 

Nicht anderweitig Versicherte - kein Versicherungsschutz?

Allgemein:


  • Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung werden seit 01.04.2007 alle im Inland wohnenden Personen, die keinen Anspruch auf eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben und
    - zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
    - bisher weder gesetzlich noch privat versichert waren, aber dem Grunde nach der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind

in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.

 

  • Alle anderen Personenkreise können seit 01.07.2007 eine private Versicherung abschließen (ab 01.01.2009 besteht hier eine Verpflichtung zum Abschluss).
 

Betroffener Personenkreis

  • ehemalige freiwillige Mitglieder nach Ausschluss wegen Nichtzahlung der Beiträge oder Kündigung der Versicherung ohne Anschlussversicherung
  • ehemalige Pflicht- bzw. Familienversicherte, die eine Fortsetzung ihres Versicherungsschutzes versäumt haben bzw. die Vorversicherungszeit für eine freiwillige Krankenversicherung nicht erfüllt haben
  • Rückkehrer aus dem Ausland, die vorher gesetzlich versichert waren und nicht nach anderen Voraussetzungen versichert werden können
  • bisher noch nicht Versicherte, die dem Grunde nach der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind (z. B. bei erstmaliger Verlegung des Wohnsitzes nach Deutschland)
Hinweis: Bisher noch nie Versicherte, die hauptberuflich selbständig tätig sind oder aufgrund einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei sind, werden nicht versicherungspflichtig.

 

Vorherige gesetzliche Krankenversicherung

  • Pflichtversicherung (z. B. aufgrund einer Beschäftigung)
  • Freiwillige Krankenversicherung (z. B. bei Ausübung einer hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit)
  • Familienversicherung
 

Vorrangversicherung

Dem Grunde nach sind alle anderen möglichen Absicherungen im Krankheitsfall vorrangig vor der hier beschriebenen Versicherungspflicht, zum Beispiel:

  • Pflichtversicherung (z. B. aufgrund einer Beschäftigung)
  • Freiwillige Krankenversicherung (z. B. bei Ausübung einer hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit)
  • Familienversicherung
  • Mitgliedschaft als Rentenantragsteller
  • Private Krankheitskostenvollversicherung bzw. ergänzende Krankheitskostenversicherung bei Beihilfeansprüchen
  • Freie Heilfürsorge
  • Krankenversicherung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
 

Pflegeversicherung

  • Sobald eine Krankenversicherung besteht, besteht in der Regel auch eine Pflegeversicherung.
 

Krankenkassenwahlrecht

  • Grundsätzlich ist für die Pflichtversicherung die Krankenkasse zuständig (bzw. deren Rechtsnachfolger, z. B. nach einer Fusion), bei der zuvor die Versicherung bestanden hat. Ansonsten gilt das allgemeine Krankenkassenwahlrecht.
 

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft beginnt, sobald die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem 01.04.2007.
  • Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Tages vor Eintritt einer Vorrangversicherung oder Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland bzw. mit dem Tod des Versicherungspflichtigen.
Hinweis: Die bestehende Sonderregelung zum nachgehenden Leistungsanspruch ist hierbei zu beachten (siehe nächster Punkt).

 

Nachgehender Leistungsanspruch

  • Nach dem Ausscheiden aus einer Pflichtversicherung besteht der Leistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung
    längstens für einen Monat nach dem Ausscheiden auch ohne Versicherung fort.
  • Eine Krankenversicherungspflicht tritt nur dann ein, wenn der zu überbrückende Zeitraum über einen Monat hinaus geht und kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. In diesem Fall beginnt die Krankenversicherungspflicht mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der vorherigen Versicherung.
 

Anzeigepflicht des Versicherten

  • Der Eintritt der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht ist der zuständigen Krankenkasse unmittelbar anzuzeigen.
  • Ebenso ist der Nachweis eines anderweitigen Krankenversicherungsschutzes zu erbringen.
  • Entsprechende Formulare für die Anzeige liegen bei den Krankenkassen vor.
Hinweis: Erfolgt ein entsprechender Nachweis einer anderweitigen Krankenversicherung nicht, tritt die Versicherungs- und Beitragspflicht automatisch ein (Beitragsbemessung nach Pauschalbeitrag).

 

Besonderheiten bei Beschäftigten

  • Tritt die Versicherungspflicht nach den oben genannten Voraussetzungen bei Beschäftigten ein, muss der Arbeitnehmer die Pflichtversicherung auch seinem Arbeitgeber anzeigen.
  • Für den Arbeitgeber entsteht hierbei jedoch keine weitere Verpflichtung zur Meldung.
Ausnahme: Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung sind ab Eintritt der Versicherungspflicht des Beschäftigten auch Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung abzuführen. Hier erfolgt eine Ummeldung der Beitragsgruppen bei der Bundesknappschaft durch den Arbeitgeber.

 

Beitragsbemessung

  • Die Höhe der zur Beitragsbemessung zugrunde zu legenden Einnahmen orientiert sich an den gültigen Regelungen für freiwillige Mitglieder. Somit ist grundsätzlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtversicherten zu berücksichtigen.
  • Eventuell für bestimmte Personenkreise geltende Mindestbemessungsgrundlagen sind dabei zu beachten (z. B. bei hauptberuflicher selbständiger Erwerbstätigkeit).
  • Tritt die Versicherungspflicht ein, weil kein Nachweis einer anderweitigen Krankenversicherung erfolgt ist, werden die Beiträge in einer pauschalen Höhe berechnet.
 

Beitragssatz

  • Grundsätzlich ist bei der Beitragsberechnung in den meisten Fällen der ermäßigte Beitragssatz anzusetzen.
  • Bei Beiträgen aus Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen gilt der allgemeine Beitragssatz.
  • Bei mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigungen gilt der allgemeine Beitragssatz.
  • Besteht hier kein Anspruch auf mindestens 6 Wochen Entgeltfortzahlung, gilt der erhöhte Beitragssatz.
 

Beitragstragung/ Beitragszahlung

  • Grundsätzlich ist der Beitrag vom Versicherten allein zu tragen.
  • Bei einer mehr als geringfügigen Beschäftigung besteht ein Anspruch auf Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung durch den Arbeitgeber.
  • Bei Rentenbezug besteht ein Anspruch auf Beitragszuschuss zur Krankenversicherung.
Wichtig: Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind immer durch den Versicherten zu zahlen.

 

Säumniszuschläge

  • Für den ersten Monat der Nichtzahlung beträgt der Säumniszuschlag  1% des auf volle 50 € nach unten abgerundeten Beitragsrückstandes.
  • Für jeden weiteren Monat der Nichtzahlung beträgt der Säumniszuschlag 5% des auf volle 50 € nach unten abgerundeten Beitragsrückstandes.
Hinweis: Diese Regelung gilt analog auch für freiwillige Mitglieder.